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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die deutsche Fassung der General Terms and Conditions der Agentur. Maßgeblich ist die englische Fassung (§ 25 Abs. 5). Die Verwendung deutscher Rechtsbegriffe in dieser Übersetzung führt nicht zur Anwendung deutschen Rechts.

Diese AGB gelten für Auftraggeber mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Österreich oder der Schweiz (DACH-Region). Für internationale Auftraggeber außerhalb der DACH-Region gelten die englischsprachigen General Terms and Conditions unter lionmountainpictures.com/terms/.

LionMountain Pictures LLC, eine nach dem Recht des US-Bundesstaates Wyoming gegründete Limited Liability Company, gegründet am 23. Januar 2023, Geschäftsadresse: 447 Broadway, 2nd Floor #1715, New York, NY 10013, USA (nachfolgend „Agentur").

Die Agentur erbringt Leistungen in der Filmproduktion, Postproduktion, im Plattform- und Kanalmanagement, in der Web- und KI-Entwicklung sowie in Beratung, Coaching und Mentoring (Teil B und Teil C). In Einzelfällen schließt die Agentur auch Verträge mit Verbrauchern über digitale Bildungsprodukte (Teil D).

Aufbau

  • Teil A: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 bis 14)
  • Teil B: Leistungsbereiche und agenturspezifische Regelungen (§§ 15 bis 19)
  • Teil C: Beratung, Coaching, Mentoring und digitale Produkte (§§ 20 bis 21)
  • Teil D: Besondere Bestimmungen für Verbraucher (§ 22)
  • Teil E: Engagements als Auftragnehmerin, Talent oder Kooperationspartnerin Dritter (§ 23)
  • Teil F: Rechtswahl, Streitbeilegung, Schlussbestimmungen (§§ 24 und 25)

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien, Rangfolge

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Agentur und ihren Auftraggebern mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, einschließlich Angeboten, Auftragsbestätigungen, Folge- und Zusatzaufträgen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(2) Diese AGB richten sich nach Teil B ausschließlich an Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbstständige im Sinne des § 14 BGB. Leistungen nach Teil C (Beratung, Coaching, Mentoring und digitale Produkte) können ergänzend und vorrangig auch gegenüber Verbrauchern erbracht werden; für Verbraucher gilt Teil D vorrangig.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt.

(4) Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB gilt folgende Rangfolge: (a) schriftliche Individualvereinbarungen, die ausdrücklich auf die abweichende Bestimmung dieser AGB Bezug nehmen; (b) das Angebot oder die Leistungsbeschreibung der Agentur; (c) Teil D, soweit der Auftraggeber Verbraucher ist; (d) Teil B, Teil C oder Teil E, je nach betroffenem Leistungsbereich; (e) Teil A und Teil F.

(5) Stimmt der Auftraggeber der Geltung dieser AGB für ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis zu, gelten sie, soweit gesetzlich zulässig, für das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich aller seit dessen Beginn erbrachten Leistungen und erstellten Arbeitsergebnisse.

(6) Druckfehler und Irrtümer sind vorbehalten.

§ 2 Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Verbindliche Angebote gelten 30 Tage ab Ausstellungsdatum, sofern kein anderer Zeitraum angegeben ist.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Angebot oder einen unterzeichneten Projektvertrag, auch in elektronischer Form, durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform, insbesondere per E-Mail, durch Buchung über ein Online-Bestellformular oder einen Zahlungsanbieter, oder durch Beginn der Leistungserbringung durch die Agentur nach Angebotsannahme des Auftraggebers.

(3) Die schriftliche Freigabe eines Angebots oder einer Kostenkalkulation durch den Auftraggeber ist zur Auftragserteilung ausreichend. Mündliche Absprachen bedürfen der Bestätigung durch die Agentur in Textform, um wirksam zu werden.

(4) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung. Leistungen außerhalb dieses Umfangs werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt.

(5) Die Agentur ist berechtigt, die Leistungen selbst zu erbringen oder durch Mitarbeiter, Freelancer und Subunternehmer ihrer Wahl im eigenen Namen erbringen zu lassen.

§ 3 Vergütung, Zahlung, Steuern, Verzug

(1) Alle Vergütungen sind Nettopreise in der im Angebot ausgewiesenen Währung. Als US-amerikanische Gesellschaft ist die Agentur nicht zur Erhebung oder Abführung von Umsatzsteuer in Deutschland, Österreich, der Schweiz oder der EU verpflichtet. Bei umsatzsteuerpflichtigen Auftraggebern in Deutschland findet das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b UStG Anwendung; für Auftraggeber in Österreich und der Schweiz gelten die jeweils anwendbaren nationalen Regelungen. Der Auftraggeber ist für die korrekte steuerliche Behandlung auf seiner Seite eigenverantwortlich. Für Verbraucher gilt § 22 Abs. 2.

(2) Ist der Auftraggeber verpflichtet, Steuern oder Abgaben von Zahlungen an die Agentur einzubehalten, erhöht sich der Zahlungsbetrag so, dass der Agentur nach dem Einbehalt der vereinbarte Betrag in voller Höhe zufließt. Bank-, Transfer- und Währungsumrechnungsgebühren trägt der Auftraggeber.

(3) Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern im Angebot kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.

(4) Die Agentur ist berechtigt, für alle Leistungen eine Vorauszahlung von bis zu 100 % des Auftragswertes zu verlangen. Bei laufenden Projekten werden Zwischenrechnungen nach vereinbarten Meilensteinen gestellt. Bei Teillieferungen ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Bereitstellung des fertiggestellten Teils fällig. Monatliche Pauschalvergütungen sind im Voraus zum Monatsersten fällig; jeder angefangene Kalendermonat wird voll berechnet.

(5) Fremdkosten wie Nutzungsrechte, Lizenzen, Materialkosten, Behördengebühren sowie sonstige auftragsbedingte Auslagen können gesondert und vollständig in Rechnung gestellt werden. Reisekosten und Reisezeiten sind gesondert zu erstatten; Reisezeiten werden mit 50 % des vereinbarten Tagessatzes vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(6) Im Angebotspreis sind, sofern nicht anders ausgewiesen, zwei Korrekturphasen je Leistungseinheit enthalten. Jede weitere Korrekturphase sowie jeder vom Auftraggeber veranlasste Mehraufwand wird zum jeweils gültigen Stundensatz nachberechnet.

(7) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist die Agentur nach erfolgloser Fristsetzung von mindestens 14 Tagen berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen, den Zugang zu erstellten Arbeitsergebnissen zu sperren sowie betreute Kampagnen zu pausieren. Verzugszinsen fallen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den offenen Betrag an, oder in Höhe des nach anwendbarem Recht zulässigen Höchstsatzes, falls dieser niedriger ist, zuzüglich einer Mahnpauschale von EUR 40 beziehungsweise USD 40 (je nach Vertragswährung) je Mahnung sowie des Ersatzes sämtlicher Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere angemessener Anwalts-, Inkasso-, Gerichts- und Schiedsverfahrenskosten. Dauert der Verzug länger als 14 Tage, werden sämtliche offenen und künftigen Vergütungen bis zum Ende der aktuellen Vertragslaufzeit sofort fällig, und die Agentur kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

(8) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Beanstandungen berechtigen nicht zum Einbehalt von Zahlungen.

(9) Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen entstehen erst mit vollständiger Zahlung (§ 8 Abs. 4).

(10) Vor einer Rückbuchung, einem Zahlungswiderspruch oder einer Rücklastschrift wendet sich der Auftraggeber zunächst an die Agentur und gibt ihr 14 Tage Gelegenheit zur Klärung. Bei unberechtigten Rückbuchungen bleibt die Zahlungspflicht bestehen; der Auftraggeber ersetzt der Agentur sämtliche dadurch entstehenden Gebühren und Kosten, und die Agentur kann Zugänge und Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich sperren. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister bleiben unberührt.

(11) Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber sowie erstellte Werke zum Zweck der Eigenwerbung und Referenzdarstellung zu präsentieren, auch im Internet, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung dem entgegensteht.

§ 4 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung

(1) Für Verträge über laufende Leistungen, insbesondere Betreuung, Retainer und Verträge mit Umsatzbeteiligung, gilt die im Angebot genannte Mindestlaufzeit, mindestens jedoch 6 Monate, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Vertrag verlängert sich automatisch um die ursprüngliche Mindestlaufzeit, mindestens jedoch um 6 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Für Verbraucher gilt § 22 Abs. 6.

(3) Im ersten Monat des Vertragsverhältnisses kann der Auftraggeber mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich kündigen, wenn er mit der Qualität der Zusammenarbeit nachweislich unzufrieden ist. Die Unzufriedenheit ist schriftlich zu begründen.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen, wiederholter oder erheblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten, der Aufforderung zur Umsetzung gesetzes- oder plattformrichtlinienwidriger Maßnahmen, einer Ansehensschädigung der Agentur, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzantragstellung, oder unzutreffenden Angaben des Auftraggebers zu wesentlichen Auftragsbedingungen.

(5) Kündigt die Agentur aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, oder beendet der Auftraggeber einen Vertrag über laufende Leistungen ohne Berechtigung vorzeitig, wird die vereinbarte Vergütung bis zum Ende der aktuellen Laufzeit sofort fällig. Bei Verträgen mit Umsatzbeteiligung ist für jeden verbleibenden Monat zusätzlich zur Mindestvergütung der durchschnittliche monatliche Umsatzanteil der letzten 6 Monate zu zahlen.

(6) Verträge über einmalige, in Umfang und Zeitraum konkret bestimmte Projekte enden mit vollständiger Erbringung der Leistung; Absatz 1 und 2 gelten hierfür nicht. Kündigt der Auftraggeber ein Projekt vor Fertigstellung, behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; ersparte Aufwendungen werden pauschal mit 5 % der Vergütung angerechnet, die auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfällt.

(7) Kündigungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform, also einer eigenhändig unterzeichneten Erklärung im Original oder einer Erklärung mit qualifizierter elektronischer Signatur, und werden mit Zugang bei der Agentur wirksam. Für Kündigungen der Agentur genügt Textform. Für Verbraucher gilt § 22 Abs. 6.

§ 5 Stornierung von Aufträgen

(1) Bei Stornierung eines bestätigten Auftrags verpflichtet sich der Auftraggeber, entsprechend der nachstehenden Staffelung einen Teil der vereinbarten Nettovergütung als Stornierungsgebühr zu zahlen:

  • Nach Vertragsabschluss bis 12 Wochen vor Auftragsstart: 10 %
  • 12 bis 8 Wochen vor Beginn: 25 %
  • 8 bis 4 Wochen vor Beginn: 50 %
  • 4 bis 2 Wochen vor Beginn: 75 %
  • Ab 2 Wochen vor Beginn oder nach Produktionsbeginn: 100 %

(2) Stornierungen bedürfen der Textform. Maßgeblich ist das Datum des Zugangs der Stornierungserklärung bei der Agentur.

(3) Bereits entstandene Fremdkosten und an Dritte geleistete Vorauszahlungen sind unabhängig vom Stornierungszeitpunkt vollständig zu erstatten.

(4) Die Agentur ist berechtigt, darüber hinaus nachgewiesenen entgangenen Gewinn geltend zu machen, soweit die pauschalen Stornierungsgebühren diesen nicht vollständig abdecken.

(5) Vom Auftraggeber geleistete Vorauszahlungen werden auf die nach diesem Paragraphen geschuldete Stornierungsgebühr angerechnet. Übersteigt die Vorauszahlung die Stornierungsgebühr, wird der Differenzbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Stornierungserklärung erstattet. Im Übrigen sind Vorauszahlungen nicht erstattungsfähig. Übersteigt die Stornierungsgebühr die Vorauszahlung, ist der Differenzbetrag innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.

(6) Die Stornierungsgebühren pauschalieren den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden der Agentur, insbesondere für reservierte Kapazitäten, abgelehnte Alternativaufträge und bereits erbrachte Leistungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der Agentur kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet „Vorproduktion" Konzeption, Planung, Location-Scouting, Terminierung und sonstige vorbereitende Arbeiten; „Produktionsbeginn" den Beginn der Dreharbeiten; „Auftragsstart" den ersten geplanten Drehtag oder, bei Aufträgen ohne Drehtag, den im Angebot genannten Starttermin.

(7) Hat die Agentur nach Eingang der Vorauszahlung mit der Vorproduktion begonnen und den Auftraggeber hierüber in Textform informiert, beträgt die Stornierungsgebühr unabhängig vom Zeitraum bis zum Auftragsstart mindestens 50 % der vereinbarten Nettovergütung, sofern die Gebühr nach Absatz 1 nicht höher ist. Der Nachweis nach Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Für die Stornierung einzelner Termine, insbesondere Beratungs-, Coaching- oder Strategiegespräche, gilt § 21 Abs. 5.

§ 6 Mitwirkung, Strategietreue, keine Erfolgsgarantie

(1) Der Auftraggeber stellt der Agentur rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Entscheidungen zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Vorlagen der Agentur gibt er innerhalb von 3 Werktagen frei oder beanstandet sie konkret; äußert er sich nicht fristgerecht, gilt die Vorlage als freigegeben.

(2) Erfüllt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, verlängern sich Fristen entsprechend, wird Mehraufwand gesondert vergütet, und der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt bestehen. Nach erfolgloser Fristsetzung von 7 Tagen kann die Agentur den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; § 4 Abs. 5 gilt.

(3) Die Agentur spricht Empfehlungen insbesondere zu Strategie, Positionierung, Angeboten, Preisen, Werbebudgets, Content und Maßnahmen aus. Entscheidung und Umsetzung obliegen dem Auftraggeber. Setzt er Empfehlungen nicht, verspätet oder abweichend um oder ändert er Maßnahmen eigenmächtig, haftet die Agentur nicht für die daraus folgenden Ergebnisse; Mehraufwand wird gesondert vergütet, und bei erfolgsabhängiger Vergütung gilt § 12 Abs. 7.

(4) Die Agentur schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmten Umsätze, Leads, Reichweiten, Rankings oder Werberenditen, es sei denn, ein Erfolg wird ausdrücklich schriftlich garantiert. Prognosen, Beispielrechnungen und Fallstudien sind unverbindlich. Die Leistungen der Agentur sind Dienstleistungen, soweit nicht ausdrücklich ein Werk vereinbart ist.

(5) Empfehlungen und Hinweise der Agentur per E-Mail, Messenger, Projektmanagement-Tool oder in Protokollen gelten als dokumentiert und dem Auftraggeber zugegangen.

§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt, Termine, Ausfallgebühren

(1) Leistungszeiten und Termine sind nur verbindlich, wenn die Agentur sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt hat.

(2) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, oder erfüllt der Auftraggeber Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

(3) Höhere Gewalt und sonstige Hindernisse, die die Agentur nicht zu vertreten hat, verlängern Leistungszeiten um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dazu zählen insbesondere Ausfälle, Sperrungen, Richtlinien-, Preis- und Algorithmusänderungen von Werbe-, Social-Media-, Hosting-, Software- und Zahlungsplattformen, Cyberangriffe, Strom- und Internetausfälle, Streiks, behördliche Maßnahmen, Epidemien sowie Krankheit oder Unfall der Geschäftsführung oder zentraler Leistungserbringer. Dauert das Hindernis länger als 60 Tage, kann die Agentur ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, ohne dass dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen.

(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen der Schriftform nach § 4 Abs. 7. Eine Nachfrist muss angemessen sein; eine Frist von weniger als 2 Wochen ist nur bei besonderer, vom Auftraggeber darzulegender Eilbedürftigkeit angemessen.

(5) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin, insbesondere Workshops, Strategie-Sessions, Drehtermine, Live-Calls oder Webinar-Betreuung, aus Gründen ab, die die Agentur nicht zu vertreten hat, schuldet er eine Ausfallgebühr in Höhe von:

  • 0 % bei Absage mindestens 3 Wochen vor dem Termin,
  • 50 % bei Absage weniger als 3 Wochen, aber mindestens 1 Woche vor dem Termin,
  • 90 % bei Absage oder Verschiebung weniger als 1 Woche vor dem Termin,
  • 100 % bei Nichterscheinen ohne vorherige Absage.

Für Drehtermine und Produktionsprojekte gilt vorrangig § 5.

§ 8 Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte, Agentur-IP

(1) Begriffe:

  • „Arbeitsergebnisse" sind alle Ergebnisse, die die Agentur oder von ihr beauftragte Dritte im Rahmen eines Auftrags erstellen, insbesondere Texte, Konzepte, Strategien, Designs, Grafiken, Fotos, Videos, Schnitte, Color Gradings, Sounddesigns, Präsentationen, Webseiten, Applikationen, Automatisierungen, Kampagnen- und Kontostrukturen, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich oder anderweitig geschützt sind und ob sie ganz oder teilweise mit Werkzeugen der künstlichen Intelligenz erstellt wurden.
  • „Agentur-IP" sind sämtliche Methoden, Frameworks, Modelle, Prozesse, Checklisten, Vorlagen, Prompts, Systemarchitekturen und sonstiges Know-how, das die Agentur vor oder unabhängig von einem Vertrag entwickelt hat oder bei der Leistungserbringung in allgemein verwendbarer Form weiterentwickelt, einschließlich ihrer Marken, Produkt- und Programmnamen.
  • „Kundendaten" sind Daten, Inhalte, Marken, Logos, Kundenlisten sowie Zielgruppen, Pixel- und Trackingdaten, die dem Auftraggeber gehören oder von ihm stammen.

(2) Sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen und Agentur-IP verbleiben bei der Agentur. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die in diesem § 8 sowie in § 12 ausdrücklich eingeräumten Nutzungsbefugnisse. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Regelungen dieses § 8 auch für Arbeitsergebnisse gelten, die keinen gesetzlichen Schutz genießen; insoweit wirken die Nutzungsbeschränkungen als vertragliche Pflichten des Auftraggebers. Eine Übertragung des Eigentums oder des Urheberrechts, insbesondere als „work made for hire" oder durch Abtretung, findet nicht statt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse während oder nach Abschluss des jeweiligen Auftrags nutzt.

(3) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den vertraglich vorgesehenen Zweck und auf sein eigenes Unternehmen. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen oder Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und Vergütung. Räumt die Agentur ausnahmsweise ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, bleibt sie berechtigt, die Arbeitsergebnisse zur Eigenwerbung zu nutzen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht erst mit vollständiger Zahlung aller Vergütungen aus dem jeweiligen Vertrag. Bis dahin duldet die Agentur die Nutzung widerruflich; bei Zahlungsverzug gilt die Duldung als widerrufen.

(5) Dauer des Nutzungsrechts: bei Projektverträgen mit fester Vergütung besteht das Nutzungsrecht nach vollständiger Zahlung zeitlich unbefristet für den vereinbarten Zweck. Bei Verträgen mit laufender Vergütung sowie bei Verträgen mit ganz oder teilweise erfolgsabhängiger Vergütung ist das Nutzungsrecht auf die Vertragslaufzeit beschränkt und erlischt mit Vertragsende, gleich aus welchem Grund, automatisch. Näheres zum Erwerb eines dauerhaften Nutzungsrechts nach Vertragsende regelt § 12 Abs. 2.

(6) Änderungen, Bearbeitungen und Nachahmungen von Arbeitsergebnissen, ganz oder teilweise, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. Dies gilt für Originale wie für Vervielfältigungen. Bei Verstoß ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Nettovergütung zu zahlen, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche der Agentur. Die Parteien erkennen an, dass der Schaden der Agentur bei unberechtigter Nutzung schwer zu beziffern ist, und vereinbaren die vorstehende Summe als angemessene Schätzung des zu erwartenden Schadens, nicht als Strafe.

(7) Die Agentur ist berechtigt, ihren Firmennamen und Urhebervermerk auf allen Produktionen zu führen. Bei eigenmächtiger Entfernung des Urhebervermerks ohne schriftliche Genehmigung ist eine Vertragsstrafe von 100 % der vereinbarten Nettovergütung zu zahlen; Absatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.

(8) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der Agentur erstellte Arbeitsergebnisse zum Training, Fine-Tuning oder zur Verbesserung von Systemen der künstlichen Intelligenz, Large Language Models oder sonstigen maschinellen Lernsystemen zu verwenden, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Agentur. Dies gilt auch nach vollständigem Übergang der Nutzungsrechte gemäß Absatz 4.

(9) Die Agentur ist nicht verpflichtet, offene Projektdateien, Quelldateien, Rohmaterial oder Prompts herauszugeben. Eine Herausgabe ist gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Herausgegebene Dateien dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur verändert werden.

(10) Entwürfe, Vorlagen und Dateien der Agentur bleiben bis zur vollständigen Bezahlung ihr Eigentum. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten der Wiederherstellung zu ersetzen; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Präsentationen und Angebotsunterlagen

Arbeiten, Konzepte, Ideen, Analysen und Audits, die die Agentur im Rahmen von Präsentationen, Pitches, Erst- oder Strategiegesprächen oder Angeboten vorstellt, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur weder ganz noch teilweise verwendet werden. Dies gilt auch für die Umsetzung der zugrunde liegenden Konzepte und Ideen, soweit diese in den Maßnahmen des Auftraggebers bislang nicht enthalten waren. In der Annahme oder Zahlung einer Präsentationsvergütung liegt keine Zustimmung zur Verwendung.

§ 10 Abnahme, Mängel, Haftung, Verjährung

(1) Der Auftraggeber prüft gelieferte Arbeitsergebnisse unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung. Mängel und Beanstandungen sind innerhalb dieser Frist schriftlich und konkret zu rügen. Danach gelten die Arbeitsergebnisse als vertragsgemäß abgenommen; die Nutzung oder Veröffentlichung eines Arbeitsergebnisses gilt ebenfalls als Abnahme.

(2) Bei berechtigten Mängeln leistet die Agentur nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Neuerstellung; ihr stehen mindestens zwei Versuche zu. Erst danach kann der Auftraggeber die Vergütung angemessen mindern. Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Gestalterische, stilistische und strategische Entscheidungen im Rahmen der Vorgaben begründen keinen Mangel.

(3) Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und sonstigen Inhalten. Entwürfe und Korrekturabzüge hat er auf inhaltliche, sprachliche und sachliche Fehler zu prüfen; für übersehene Fehler haftet die Agentur nicht. Überträgt der Auftraggeber der Agentur Freigaben ganz oder teilweise, ist die Agentur insoweit von der Haftung freigestellt.

(4) Die Agentur prüft nicht die rechtliche Zulässigkeit von Arbeitsergebnissen, Werbeaussagen und Maßnahmen, insbesondere nicht nach Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Datenschutz-, Verbraucherschutz- und Aufsichtsrecht sowie nach Vorschriften über Einkommens- und Erfolgsversprechen und Testimonials, einschließlich der FTC Endorsement Guides. Ebenso wenig prüft sie die Eintragungsfähigkeit von Marken und Logos. Dies obliegt dem Auftraggeber.

(5) Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Agentur nicht; dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Für die grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet die Agentur nicht. Die Sätze 2 und 3 gelten, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich anders geregelt, schließt die Agentur alle stillschweigenden Gewährleistungen aus, insbesondere solche der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Nichtverletzung von Rechten Dritter. Die Agentur haftet nicht für entgangenen Gewinn, Umsatzausfälle, ausgebliebene Werbeerfolge, verbrauchte Werbebudgets, Datenverluste, Reputationsschäden, Sperrungen von Konten und sonstige mittelbare, zufällige, besondere Schäden oder Folgeschäden.

(7) Soweit die Haftung nicht nach Absatz 5 oder 6 ausgeschlossen ist, ist sie für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt auf die Vergütung begrenzt, die der Auftraggeber in den 6 Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis an die Agentur tatsächlich gezahlt hat, ohne durchlaufende Werbebudgets und Fremdkosten; bei Projektverträgen auf die Projektvergütung. Dies gilt, soweit gesetzlich zulässig.

(8) Die Haftung für Vorsatz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

(9) Die Agentur haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Leistungen Dritter, die sie auf Veranlassung des Auftraggebers oder zur Auftragserfüllung beauftragt. Plattformen, Software-Anbieter, Hosting- und Zahlungsdienstleister sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.

(10) Die Agentur haftet nicht für Fehler an Daten und Dateien, die beim Import in Systeme des Auftraggebers entstehen, und nicht für Inhalte verlinkter Seiten Dritter. Sie übernimmt keine Gewähr für Verpflichtungen, die der Auftraggeber gegenüber Dritten eingeht, auch wenn der Kontakt über Maßnahmen der Agentur zustande kam. Für Fehler, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen, ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

(11) Ansprüche des Auftraggebers gegen die Agentur verjähren innerhalb eines Jahres ab ihrer Entstehung; innerhalb dieser Frist sind sie förmlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 8.

§ 11 Inhalte und Angebote des Auftraggebers, Freistellung

(1) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung aller Inhalte berechtigt ist, die er der Agentur übergibt, dass diese frei von Rechten Dritter sind, und dass seine Produkte, Angebote, Werbeaussagen und sonstigen Maßnahmen rechtmäßig sind.

(2) Der Auftraggeber stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter, von Plattformen und Behörden frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, die sich ergeben aus vom Auftraggeber übergebenen oder freigegebenen Inhalten, aus seinen Produkten, Angeboten und Werbeaussagen, aus Verstößen gegen Datenschutzrecht in seinem Verantwortungsbereich, aus Verträgen, die die Agentur für ihn im eigenen Namen mit Dritten schließt, einschließlich der Pflicht zur Zahlung des Preises, sowie aus seinen Verstößen gegen diese AGB.

(3) Arbeitsergebnisse und von der Agentur bereitgestellte Präsenzen dürfen nicht für obszöne, pornografische, bedrohliche, verleumderische, extremistische, glücksspielbezogene oder sonst rechtswidrige Inhalte verwendet werden. Bei einem Verstoß kann die Agentur ihre Leistungen sofort einstellen und den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; § 4 Abs. 5 gilt.

§ 12 Umsatzbeteiligung und Buyout bei laufenden Verträgen

(1) Dieser § 12 gilt, wenn die Vergütung der Agentur ganz oder teilweise erfolgsabhängig ist, insbesondere als Umsatz-, Gewinn- oder Provisionsbeteiligung. Er gilt ergänzend, soweit die Parteien einzelne Punkte nicht schriftlich abweichend geregelt haben.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 5 Satz 2 kann der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende ein unbefristetes, einfaches Nutzungsrecht für den bisherigen Zweck erwerben (Buyout). Die Buyout-Vergütung beträgt das Dreifache der durchschnittlichen monatlichen Gesamtvergütung einschließlich Umsatzbeteiligung der letzten 12 Monate, bei kürzerer Laufzeit der gesamten Laufzeit, mindestens jedoch EUR 5.000 beziehungsweise USD 5.000 (je nach Vertragswährung). Das Nutzungsrecht entsteht mit vollständiger Zahlung. Agentur-IP ist vom Buyout nur insoweit erfasst, als sie untrennbar in einzelnen Arbeitsergebnissen verkörpert ist.

(3) Erlischt das Nutzungsrecht ohne Buyout, hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende sämtliche Arbeitsergebnisse zu deaktivieren, aus Werbekonten, Websites, Funnels, Social-Media-Profilen und E-Mail-Systemen zu entfernen und nicht weiter zu nutzen. Er darf Arbeitsergebnisse weder duplizieren noch nachbilden noch Dritten, insbesondere Nachfolgeagenturen, Freelancern oder Mitarbeitern, zur Nachbildung überlassen. Auf Anforderung bestätigt er die Erfüllung schriftlich. Kundendaten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bemessungsgrundlage der Umsatzbeteiligung sind, soweit im Angebot nicht anders bestimmt, sämtliche vom Auftraggeber vereinnahmten Umsätze aus den im Angebot bezeichneten Produkten und Kanälen, abzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und tatsächlich erstatteter Beträge, einschließlich Ratenzahlungen, Upsells, Folgeprodukten und Abonnements. Werbebudgets, Tool-Kosten, Provisionen Dritter und Zahlungsgebühren werden nicht abgezogen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(5) Der Auftraggeber rechnet bis zum 10. Tag des Folgemonats unter Beifügung der Exporte seiner Zahlungsanbieter ab; der Betrag ist innerhalb von 7 Tagen zu zahlen. Die Agentur kann stattdessen auf Grundlage eigener Daten abrechnen. Der Auftraggeber gewährt der Agentur laufenden Lesezugriff auf die für die Bemessungsgrundlage relevanten Systeme und bewahrt die Unterlagen 3 Jahre auf. Die Agentur darf die Abrechnungen einmal jährlich, bei begründetem Verdacht jederzeit, selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen. Ergibt die Prüfung eine Abweichung von mehr als 5 % zu Lasten der Agentur, trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Abrechnungs- oder Einsichtspflichten nicht innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung nach, darf die Agentur die Bemessungsgrundlage schätzen. Grundlage der Schätzung ist der Durchschnitt der drei umsatzstärksten Monate der letzten 12 Monate. Die Schätzung ist verbindlich, bis der Auftraggeber vollständige Nachweise vorlegt.

(7) Die Agentur erhält monatlich mindestens die im Angebot vereinbarte Mindestvergütung; übersteigt der Umsatzanteil diese, erhält sie den Umsatzanteil. Setzt der Auftraggeber Empfehlungen nach § 6 Abs. 3 nicht um, pausiert er geplante Maßnahmen oder senkt er das Werbebudget unter die Empfehlung der Agentur, erhält die Agentur für die betroffenen Monate mindestens den durchschnittlichen monatlichen Umsatzanteil der letzten 6 Monate.

(8) Der Auftraggeber darf Umsätze nicht auf andere Unternehmen, Produkte, Plattformen oder Zeiträume verlagern, um die Umsatzbeteiligung zu mindern. Verlagerte Umsätze sind Teil der Bemessungsgrundlage.

(9) Die Umsatzbeteiligung besteht für 12 Monate nach Vertragsende fort für Umsätze aus Produkten, Kampagnen, Funnels und Automatisierungen, die die Agentur während der Laufzeit erstellt oder wesentlich mitgestaltet hat, sowie aus Kunden, die während der Laufzeit erstmals gekauft haben. Die Abrechnungs- und Einsichtspflichten gelten entsprechend. Dieser Nachlauf besteht unabhängig von einem Buyout.

(10) Die Zusammenarbeit begründet keine Gesellschaft, keine Partnerschaft und kein Joint Venture. Die Agentur trägt keine Verluste, haftet nicht für Verbindlichkeiten des Auftraggebers und ist zu Nachschüssen nicht verpflichtet. Die Umsatzbeteiligung ist Entgelt für die Leistungen der Agentur.

§ 13 Vertraulichkeit, Datenschutz, künstliche Intelligenz

(1) Beide Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen, Preise, Angebote und Agentur-IP, vertraulich und schützen sie vor dem Zugriff Dritter. Diese Pflicht gilt für 5 Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse und Agentur-IP unbefristet. Sie gilt nicht für Informationen, die ohne Pflichtverstoß öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.

(2) Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist der Auftraggeber Verantwortlicher. Der Auftragsverarbeitungsvertrag der Agentur einschließlich der EU-Standardvertragsklauseln in seiner jeweils veröffentlichten Fassung wird Bestandteil des Vertrags. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage besteht, und stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die aus einer datenschutzwidrigen Übermittlung oder Bereitstellung von Daten durch ihn entstehen. Die Agentur darf Unterauftragsverarbeiter, auch mit Sitz in den USA, einsetzen. Soweit die Agentur personenbezogene Daten als Verantwortliche verarbeitet, insbesondere von Teilnehmern ihrer Coachings und Kurse, gilt ihre Datenschutzerklärung.

(3) Die Agentur darf bei der Leistungserbringung Werkzeuge der künstlichen Intelligenz einsetzen und achtet dabei auf angemessene Vertraulichkeit. Mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellte Inhalte können gesetzlich eingeschränkt oder nicht schutzfähig sein; § 8 gilt unabhängig davon. Eine Gewähr für die Einzigartigkeit solcher Inhalte übernimmt die Agentur nicht.

§ 14 Referenzen, Namensnennung, Wettbewerb, Abwerbeverbot

(1) Die Agentur darf den Auftraggeber ab Vertragsschluss und über das Vertragsende hinaus mit Name und Logo als Referenz nennen und Arbeitsergebnisse sowie anonymisierte Ergebnisse und Kennzahlen zur Eigenwerbung verwenden, insbesondere auf ihrer Website, in sozialen Medien, Präsentationen, Fallstudien, Webinaren und Kursen.

(2) Die Agentur ist berechtigt, auf Arbeitsergebnissen in angemessener Form einen Urhebervermerk mit ihrem Namen oder ihrer Internetadresse anzubringen und im Impressum oder in Credits genannt zu werden. Entfernt oder unterlässt der Auftraggeber die Namensnennung ohne Zustimmung, schuldet er pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 100 % der für das betroffene Arbeitsergebnis vereinbarten Vergütung; § 8 Abs. 6 letzter Satz gilt entsprechend.

(3) Die Agentur ist berechtigt, auch für Wettbewerber des Auftraggebers und für gleiche oder ähnliche Produkte tätig zu werden. Exklusivität besteht nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich und gegen gesonderte Vergütung vereinbart ist. Die Vertraulichkeit nach § 13 bleibt gewahrt.

(4) Der Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach weder Mitarbeiter noch Freelancer oder Subunternehmer der Agentur, die für ihn tätig waren, abwerben oder direkt oder über Dritte beauftragen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldet er pauschalierten Schadensersatz in Höhe von EUR 10.000 beziehungsweise USD 10.000 (je nach Vertragswährung); § 8 Abs. 6 letzter Satz gilt entsprechend.

Teil B: Leistungsbereiche und agenturspezifische Regelungen

§ 15 Leistungsbereiche

(1) Die Agentur erbringt Leistungen in folgenden Bereichen, jeweils nach individueller Vereinbarung:

a) Filmproduktion und Branded Content: Entwicklung, Produktion, Regie und Nachbearbeitung von Dokumentarfilmen, Imagefilmen, Erklärvideos, Werbefilmen und sonstigem professionellen Videocontent sowie Branded-Content-Produktionen.

b) Postproduktion: Schnitt, Color Grading, Tonbearbeitung, Sound Design sowie technische Nachbearbeitung von Videomaterial, auf Basis von durch die Agentur oder durch den Auftraggeber bereitgestelltem Material.

c) Plattform- und Kanalmanagement: Strategische und operative Betreuung von Video- und Social-Media-Kanälen und sonstigen digitalen Plattformauftritten, einschließlich Content-Planung, Videoproduktion, SEO-Optimierung, Community Management und Kanal-Analyse.

d) Webentwicklung, App-Entwicklung und KI-Lösungen: Konzeption, Design und technische Entwicklung von Websites, Web-Applikationen, digitalen Tools sowie KI-gestützten Lösungen und Automatisierungsworkflows.

e) Beratung, Coaching und Mentoring: Strategische Beratung sowie Einzelbegleitung und digitale Bildungsprodukte gemäß Teil C.

(2) Grundlage der Leistungserbringung ist stets das individuelle Angebot oder der schriftlich vereinbarte Leistungsumfang. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden gesondert vereinbart und nachberechnet.

§ 16 Postproduktion, spezifische Regelungen

(1) Erbringt die Agentur Postproduktionsleistungen auf Basis von durch den Auftraggeber angeliefertem Material, ist der Auftraggeber vollständig dafür verantwortlich, dass das Material frei von Rechten Dritter ist und die Agentur für die vereinbarte Nutzung lizenziert ist.

(2) Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung oder Verarbeitung angelieferter Materialien entstehen.

(3) Die Agentur haftet nicht für Schäden aus mangelhafter Qualität, technischen Fehlern, Formatinkompatibilitäten oder unvollständigem oder fehlerhaftem angeliefertem Material. Mehraufwand hierdurch wird gesondert in Rechnung gestellt.

(4) Technische Spezifikationen sind vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren. Nachträgliche Änderungen berechtigen die Agentur zur Nachberechnung des Mehraufwands.

(5) Quelldateien werden nur gegen gesonderte, schriftlich vereinbarte Vergütung übergeben und sind nicht automatisch Bestandteil des Lieferumfangs.

§ 17 Webentwicklung, App-Entwicklung und KI-Lösungen, spezifische Regelungen

(1) Jede abgeschlossene Leistungsphase wird dem Auftraggeber zur Abnahme bereitgestellt. Der Auftraggeber hat 14 Werktage ab Bereitstellung, um Mängel schriftlich anzuzeigen. Ohne fristgerechte Rüge gilt die Phase als vertragsgemäß abgenommen.

(2) Quellcodes, Projektdateien und technische Arbeitsmaterialien verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Die Agentur haftet nicht für Fehlfunktionen, Sicherheitslücken oder Kompatibilitätsprobleme aus Drittanbieter-Komponenten. Der Auftraggeber ist für die laufende Pflege und Aktualisierung solcher Komponenten nach Projektübergabe eigenverantwortlich.

(4) Hosting, Server-Infrastruktur, Domainregistrierung und laufende technische Pflege nach Projektübergabe sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(5) Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang bedürfen schriftlicher Genehmigung durch die Agentur und werden gesondert in Rechnung gestellt.

(6) Entwickelt die Agentur KI-gestützte Systeme oder Automatisierungslösungen, verbleibt das Recht an der zugrunde liegenden Systemarchitektur, Prompt-Struktur und Dokumentation bei der Agentur als Agentur-IP, sofern nicht schriftlich ein vollständiger IP-Transfer vereinbart wurde. § 8 und, bei erfolgsabhängiger Vergütung, § 12 gelten entsprechend.

§ 18 Plattform- und Kanalmanagement, spezifische Regelungen

(1) Die Agentur erbringt Leistungen für digitale Plattformen als Dienstleisterin. Sie ist kein Garant für Bestand, Erreichbarkeit, technische Verfügbarkeit oder Richtlinienentscheidungen dieser Plattformen. Sofern nicht anders vereinbart, werden Werbekonten, Profile, Seiten und Kataloge im Namen und Eigentum des Auftraggebers geführt (Kunden-Konto-Modell); der Auftraggeber räumt der Agentur die erforderlichen Zugriffsrechte ein und behält eigene Administratorrechte. Ist vereinbart, dass die Agentur Kampagnen aus eigenen Konten schaltet (Agentur-Konto-Modell), verbleiben diese Konten einschließlich Kontostrukturen, Kampagnen und Kontohistorie ausschließlich bei der Agentur; eine Übertragung oder Herausgabe findet nicht statt.

(2) Die Agentur haftet nicht für Entscheidungen von Plattformbetreibern, einschließlich Entfernung von Inhalten, Sperrung oder Löschung von Kanälen und Accounts, Algorithmusänderungen, Änderungen von Monetarisierungsrichtlinien oder Nutzungsbedingungen sowie Demonetarisierung.

(3) Reichweitenziele, Wachstumsprognosen und sonstige Performance-Kennzahlen sind unverbindliche Schätzwerte. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Plattform-Performance-Entwicklungen.

(4) Der Auftraggeber stellt der Agentur die erforderlichen Plattformzugänge bereit und hält sie während der Vertragslaufzeit aufrecht. Einschränkungen durch den Auftraggeber entbinden nicht von der Vergütungspflicht.

(5) Der Auftraggeber trägt die alleinige inhaltliche und rechtliche Verantwortung für veröffentlichte Inhalte, es sei denn, die Agentur hat diese eigenverantwortlich erstellt und der Auftraggeber hat sie schriftlich abgenommen.

(6) Endet ein Vertrag im Kunden-Konto-Modell, ist die Agentur berechtigt, vor Entzug ihres Zugangs die von ihr erstellten Kampagnen und Anzeigen, für die kein Buyout erworben wurde, zu pausieren sowie von ihr erstellte Vorlagen, Regeln und Automatisierungen zu entfernen, soweit diese nicht aus Kundendaten gebildet wurden.

§ 19 Einsatz von KI-gestützten Tools

(1) Die Agentur ist berechtigt, bei der Erbringung ihrer Leistungen KI-gestützte Produktions- und Entwicklungstools einzusetzen, einschließlich Large Language Models, generativer Bild- und Videotools sowie Automatisierungslösungen. Der Einsatz solcher Tools ist Bestandteil der Produktionsweise der Agentur und bedarf keiner gesonderten Genehmigung des Auftraggebers.

(2) Eigentumsrechte an mit Einsatz von KI-Tools erstellten Arbeitsergebnissen richten sich nach § 8.

(3) Die Haftung der Agentur für KI-generierte Inhalte, die nach schriftlicher Abnahme durch den Auftraggeber veröffentlicht oder eingesetzt werden, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber prüft alle gelieferten Inhalte vor Veröffentlichung auf Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Eignung.

Teil C: Beratung, Coaching, Mentoring und digitale Produkte

§ 20 Beratungs- und Consultingleistungen

(1) Beratungsleistungen umfassen strategische Empfehlungen, Konzepte und Handlungsoptionen auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und des vereinbarten Leistungsumfangs.

(2) Die Agentur schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, keine Garantie von Reichweitenzielen, Umsatzentwicklungen oder sonstigen Ergebnissen. Beratung ist eine Dienstleistung, kein Werkvertrag mit Erfolgszusage.

(3) Beratungsleistungen stellen keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Der Auftraggeber zieht für rechtliche, steuerliche oder finanzielle Entscheidungen eigene qualifizierte Fachkräfte hinzu. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber Beratungsleistungen als Ersatz für solche Beratung behandelt.

(4) Der Erfolg von Empfehlungen hängt wesentlich von der konsequenten Umsetzung durch den Auftraggeber ab. Die Agentur haftet nicht für ausbleibende Ergebnisse bei unvollständiger, verzögerter oder abweichender Umsetzung.

§ 21 Coaching, Mentoring und digitale Produkte

(1) Dieser § 21 gilt für alle Beratungs-, Coaching- und Bildungsleistungen sowie digitalen Produkte der Agentur, unabhängig davon, unter welchem Namen, in welchem Format und über welche Plattform sie angeboten werden. Dazu zählen insbesondere 1:1-Coachings, Gruppencoachings, Mentorings, Programme, Masterclasses, Workshops, Live-Formate, Onlinekurse, Mitgliedschaften, Aufzeichnungen, Vorlagen und sonstige digitale Inhalte. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Angebots- oder Verkaufsseite beziehungsweise dem Vertrag. Coaching ist eine Dienstleistung; ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet.

(2) Coaching-, Mentoring- und Begleitformate sind auf individuelle Beratung und persönliche Begleitung ausgerichtet, insbesondere in Live-Formaten mit zeitgleicher Kommunikation; ergänzende Materialien dienen der Vorbereitung und Vertiefung. Eine Überwachung oder Kontrolle des Lernerfolgs ist bei keinem Produkt der Agentur geschuldet und nicht Vertragsinhalt.

(3) Coaching ist keine Psychotherapie und keine Heilbehandlung und ersetzt weder diese noch eine medizinische, psychologische, rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung. Der Teilnehmer versichert, dass er zur Teilnahme ausreichend belastbar ist, und stimmt eine Teilnahme mit seinem Behandler ab, wenn er sich in Behandlung befindet. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Behandlungsbedarf, kann die Agentur die Begleitung beenden; die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird dann anteilig erstattet.

(4) Der Teilnehmer ist für seine Entscheidungen und deren Umsetzung selbst verantwortlich. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für bestimmte Ergebnisse, Umsätze oder Einkommen. Ergebnisse und Erfahrungsberichte anderer Teilnehmer sind nicht typisch und keine Zusage für eigene Ergebnisse.

(5) Einzeltermine können bis 48 Stunden vorher kostenfrei verlegt werden. Bei späterer Absage oder Nichterscheinen gilt der Termin als durchgeführt. Gruppentermine finden unabhängig von der Teilnahme Einzelner statt; ein Anspruch auf Nachholung besteht nicht. Leistungen, die innerhalb der Programmlaufzeit nicht abgerufen werden, verfallen mit deren Ende ohne Erstattung.

(6) Die Agentur darf Gruppentermine aufzeichnen und den Teilnehmern bereitstellen. Eine Nutzung von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Beiträgen einzelner Teilnehmer zu Werbezwecken erfolgt nur mit deren gesonderter Einwilligung. Teilnehmer dürfen Termine nicht selbst aufzeichnen.

(7) An digitalen Inhalten erhält der Teilnehmer ein persönliches, einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die im Angebot genannte Zugangsdauer, mangels Angabe für die Dauer, in der die Agentur das Produkt anbietet. Die Weitergabe von Zugängen und Inhalten, die gemeinsame Nutzung von Konten sowie das Herunterladen, Kopieren oder Verbreiten von Inhalten sind untersagt, soweit nicht ausdrücklich erlaubt. Bei einem Verstoß kann die Agentur den Zugang ohne Erstattung sperren; der Teilnehmer schuldet für jeden unberechtigten Nutzer pauschalierten Schadensersatz in Höhe des Programmpreises; § 8 Abs. 6 letzter Satz gilt entsprechend.

(8) Geschuldet ist stets der Gesamtpreis; eine Ratenzahlung ist lediglich eine Stundung. Gerät ein Unternehmer mit einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig. Bis zum Ausgleich kann die Agentur den Zugang sperren; die Beendigung der Teilnahme berührt die Zahlungspflicht nicht. Für Verbraucher gilt § 22 Abs. 7.

(9) Nach Beginn der Leistung oder Freischaltung der Inhalte erfolgt keine Erstattung, soweit nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 22 besteht oder die Agentur ausdrücklich eine Garantie gewährt.

(10) Teilnehmer behandeln Informationen anderer Teilnehmer vertraulich und verhalten sich respektvoll. Bei schweren oder wiederholten Verstößen kann die Agentur den Teilnehmer ohne Erstattung ausschließen.

(11) Programme mit fester Laufzeit enden mit deren Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung während der festen Laufzeit ist ausgeschlossen; für Verbraucher gilt § 22 Abs. 6.

Teil D: Besondere Bestimmungen für Verbraucher

§ 22 Verbraucher

(1) Dieser Teil D gilt nur, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, also eine natürliche Person, die den Vertrag überwiegend weder zu gewerblichen noch zu selbstständigen beruflichen Zwecken schließt. Er geht den übrigen Bestimmungen dieser AGB vor. „Europäische Verbraucher" sind Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz.

(2) Preise gegenüber Verbrauchern sind Endpreise. Soweit gesetzlich Umsatzsteuer anfällt, ist sie im Preis enthalten.

(3) Die Rechtswahl nach § 24 Abs. 1 gilt auch gegenüber Verbrauchern. Dem Verbraucher bleibt jedoch der Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates erhalten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für europäische Verbraucher gelten die Schiedsvereinbarung, die Gerichtsstandsregelung, der Ausschluss von Sammelverfahren, die Pflicht zur vorherigen Anspruchsdarlegung und die Kostenregelung nach § 24 Abs. 2 bis 6 nicht; es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für alle übrigen Verbraucher gilt § 24 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der International Arbitration Rules des ICDR die Consumer Arbitration Rules der American Arbitration Association gelten und eine mündliche Verhandlung nach Wahl des Verbrauchers per Videokonferenz oder im County seines Wohnsitzes stattfindet; § 24 Abs. 6 gilt nicht. Die Agentur ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(5) Gegenüber europäischen Verbrauchern haftet die Agentur unbegrenzt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus übernommenen Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. § 10 Abs. 1, 2, 5 bis 7 und 11 gelten für sie nicht; es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Gegenüber allen übrigen Verbrauchern gilt § 10 im größtmöglichen nach dem für sie geltenden Recht zulässigen Umfang.

(6) Verträge mit europäischen Verbrauchern haben eine Mindestlaufzeit von höchstens 24 Monaten. Nach deren Ablauf verlängern sie sich nur auf unbestimmte Zeit und sind dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar. Für Kündigungen aller Verbraucher genügt die Textform, insbesondere E-Mail. Zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(7) Für europäische Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Zahlungsverzug; § 3 Abs. 7 gilt für sie nicht. Für alle übrigen Verbraucher gelten Verzugszinsen und Gebühren nur bis zu dem nach dem anwendbaren Recht zulässigen Höchstbetrag. Bei Ratenzahlung wird der gesamte Restbetrag gegenüber allen Verbrauchern nur fällig, wenn der Verbraucher mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und mindestens 10 % des Gesamtpreises in Verzug ist und eine Zahlungsfrist von 14 Tagen mit der Erklärung, dass bei Nichtzahlung der gesamte Restbetrag fällig wird, erfolglos verstrichen ist.

(8) Soweit diese AGB Ausfallgebühren oder pauschalierten Schadensersatz vorsehen, bleibt europäischen Verbrauchern der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

(9) Änderungen dieser AGB werden gegenüber Verbrauchern nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung wirksam; § 25 Abs. 2 gilt für sie nicht. Verbraucher werden nur mit ihrer gesonderten Einwilligung als Referenz genannt; § 14 Abs. 1 gilt insoweit nicht.

(10) Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder im Vereinigten Königreich steht ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Widerrufsbelehrung zu. Ergänzend gilt:

  • Digitale Inhalte, insbesondere Onlinekurse, Aufzeichnungen, Vorlagen und Downloads, stellt die Agentur nur dann sofort bereit, wenn der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich zustimmt, dass die Agentur vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, und bestätigt, dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert. Mit Beginn der Bereitstellung und Zugang der Vertragsbestätigung erlischt das Widerrufsrecht. Erteilt der Verbraucher diese Zustimmung nicht, erhält er Zugang erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.
  • Mit Dienstleistungen, insbesondere Coachings, beginnt die Agentur vor Ablauf der Widerrufsfrist nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers. Widerruft er danach, schuldet er Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen. Mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht.
  • Umfasst ein Vertrag digitale Inhalte und Dienstleistungen, gelten diese Regeln für den jeweiligen Leistungsteil.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (LionMountain Pictures LLC, 447 Broadway, 2nd Floor #1715, New York, NY 10013, USA, E-Mail: office@lionmountainpictures.com) mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts

Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und Sie vor Beginn der Ausführung ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren.

Bei einem Vertrag über die Bereitstellung von digitalen Inhalten, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden, erlischt das Widerrufsrecht, wenn wir mit der Vertragserfüllung begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht verlieren, und wir Ihnen eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung gestellt haben.

Ende der Widerrufsbelehrung

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An LionMountain Pictures LLC, 447 Broadway, 2nd Floor #1715, New York, NY 10013, USA, E-Mail: office@lionmountainpictures.com:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung beziehungsweise die Bereitstellung der folgenden digitalen Inhalte (*):

Bestellt am (*) / erhalten am (*):

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):

Datum:

(*) Unzutreffendes streichen.

Teil E: Engagements als Auftragnehmerin, Talent oder Kooperationspartnerin Dritter

§ 23 Abgrenzung: Director-, Producer- und Creator-Engagements

(1) Diese AGB regelt Verträge, in denen die Agentur die Leistung als Anbieterin erbringt. Für Engagements, in denen die Agentur oder ihre Geschäftsführerin als Auftragnehmerin, Regisseurin, Producerin, Talent oder Kooperationspartnerin eines Dritten auftritt, insbesondere Director- oder Producer-Engagements für fremde Produktionen sowie Kooperations- und Sponsoring-Vereinbarungen im Rahmen eigener Creator-Tätigkeit, gelten vorrangig die im jeweiligen Einzelvertrag mit dem Dritten vereinbarten Bedingungen. Diese AGB findet auf solche Engagements nur insoweit ergänzend Anwendung, als der Einzelvertrag keine abweichende Regelung trifft und die Anwendung dieser AGB dem Einzelvertrag nicht widerspricht.

(2) Unabhängig davon, welche Bedingungen im Einzelfall nach Absatz 1 gelten, ist Vertragspartei auf Seiten der Agentur in jedem Fall LionMountain Pictures LLC. Sämtliche Vergütungen aus solchen Engagements werden ausschließlich auf ein Geschäftskonto der Agentur vereinnahmt und von ihr abgerechnet. Eine Vertragsschließung oder Zahlungsvereinnahmung durch die Geschäftsführerin persönlich oder durch eine andere Struktur findet nicht statt.

(3) Bei der Verhandlung solcher Engagements achtet die Agentur insbesondere auf eine sachgerechte Vergütungsstruktur, eine zu ihren Gunsten begrenzte Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte, angemessene Credit- und Namensnennungsrechte sowie eine sachgerechte Haftungsbegrenzung. Die IP-Übertragung bei solchen Engagements erfolgt, soweit vereinbart, von der Agentur an den Auftraggeber und damit in umgekehrter Richtung zu § 8.

Teil F: Rechtswahl, Streitbeilegung, Schlussbestimmungen

§ 24 Rechtswahl, Schiedsverfahren, Gerichtsstand

(1) Für alle Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht des Bundesstaates New York, USA, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). Für Verbraucher gilt § 22 Abs. 3.

(2) Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich Fragen seines Zustandekommens, seiner Wirksamkeit und seiner Beendigung sowie außervertraglicher Ansprüche, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsverfahren nach den International Arbitration Rules des International Centre for Dispute Resolution (ICDR) der American Arbitration Association endgültig entschieden. Schiedsort ist New York, New York, USA. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Verfahrenssprache ist Englisch oder nach Wahl der Agentur Deutsch. Mündliche Verhandlungen finden per Videokonferenz statt, soweit das Schiedsgericht nichts anderes bestimmt. Die International Expedited Procedures gelten, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen. Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend und kann bei jedem zuständigen Gericht vollstreckt werden. Das Verfahren ist vertraulich.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Agentur berechtigt, Zahlungsansprüche nach ihrer Wahl vor den staatlichen Gerichten am Sitz oder Wohnsitz des Auftraggebers geltend zu machen, einschließlich gerichtlicher Mahnverfahren, und einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere auf Unterlassung und Sicherung, bei jedem zuständigen staatlichen Gericht zu beantragen. Macht die Agentur von diesem Wahlrecht Gebrauch, ist das angerufene Gericht für diesen Rechtsstreit zuständig.

(4) Streitigkeiten werden, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich als Einzelverfahren geführt. Sammel-, Gruppen- und Musterverfahren sowie die Verbindung mit Verfahren Dritter sind ausgeschlossen.

(5) Vor Einleitung eines Verfahrens hat der Auftraggeber der Agentur seine Ansprüche schriftlich und begründet darzulegen und ihr 30 Tage Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.

(6) Soweit die Agentur obsiegt, erstattet der Auftraggeber ihr sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung, einschließlich angemessener Anwaltskosten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst.

(7) Soweit eine Streitigkeit vor einem staatlichen Gericht verhandelt wird, verzichtet jede Partei, soweit gesetzlich zulässig, auf ihr Recht auf ein Verfahren vor einem Geschworenengericht (Jury Trial).

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform, also einer von beiden Parteien unterzeichneten Erklärung; eine elektronische Signatur genügt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Soweit diese AGB Schriftform für Erklärungen der Agentur verlangen, genügt Textform, insbesondere E-Mail. Für Mahnungen, Fristsetzungen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen des Auftraggebers gilt § 4 Abs. 7.

(2) Die Agentur ist berechtigt, diese AGB zu ändern. Sie kündigt Änderungen in Textform unter Mitteilung der geänderten Bestimmungen an. Die Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Ankündigung in Textform widerspricht; auf diese Frist und die Folge ihres Ablaufs weist die Agentur in der Ankündigung gesondert hin. Widerspricht der Auftraggeber, kann die Agentur den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Für Verbraucher gilt § 22 Abs. 9.

(3) Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur übertragen. Die Agentur darf den Vertrag sowie Forderungen daraus auf verbundene Unternehmen, Rechtsnachfolger sowie Factoring- und Inkassodienstleister übertragen.

(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die betroffene Bestimmung gilt im größtmöglichen rechtlich zulässigen Umfang fort; im Übrigen tritt an ihre Stelle eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

(5) Diese AGB sind eine Übersetzung der englischsprachigen Terms and Conditions der Agentur, abrufbar unter lionmountainpictures.com/terms/. Bei Abweichungen oder Auslegungsunterschieden ist die englische Fassung maßgeblich; gegenüber Verbrauchern gilt die Fassung in der Sprache, in der der Vertrag geschlossen wurde. Rechtsbegriffe sind nach dem gemäß § 24 anwendbaren Recht auszulegen; die Verwendung deutscher Rechtsbegriffe führt nicht zur Anwendung deutschen Rechts.

(6) Der Vertrag einschließlich dieser AGB gibt die Vereinbarungen der Parteien abschließend wieder und ersetzt alle früheren Absprachen zum selben Gegenstand, soweit § 1 Abs. 5 nichts anderes bestimmt.

(7) Mitteilungen erfolgen an die zuletzt mitgeteilte E-Mail- oder Postanschrift der jeweils anderen Partei.

(8) Verzichtet die Agentur im Einzelfall auf die Durchsetzung eines Rechts, liegt darin kein Verzicht für andere Fälle oder für die Zukunft.

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